Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Vermietung von Fahrzeugen (Transporter, PKW, LKW) der Usedom Connection GmbH – Stand: 06.01.2026
Inhalt
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§ 1 Geltungsbereich, Begriffe, Vertragsgegenstand
Diese AGB regeln sämtliche Verträge über die entgeltliche Überlassung von Fahrzeugen durch die Usedom Connection GmbH, Karnin 19, 17406 Usedom, Deutschland (nachfolgend „Vermieter“) an Unternehmer (nachfolgend „Mieter“).
- Unternehmer: natürliche oder juristische Personen bzw. rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
- Fahrzeuge: insbesondere Transporter, PKW und LKW, jeweils Selbstfahrermietfahrzeuge.
- Werkverkehr: interne Transportaufgaben des Mieters / seines Betriebs (kein Güterverkehr als dauerhafte Transportleistung für Dritte).
- Textform: E‑Mail, Portalnachricht oder schriftliche Bestätigung, soweit nicht zwingend Schriftform erforderlich ist.
Abweichende Bedingungen des Mieters gelten nur, wenn der Vermieter ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 2 Vertragsschluss, Verfügbarkeit, Preisangaben
Fahrzeugdarstellungen und Preisangaben auf der Website, in Social Media oder in sonstigen Werbemitteln sind unverbindliche Informationen und stellen kein bindendes Angebot dar. Irrtümer, Tippfehler, technische Übermittlungsfehler sowie Preis‑/Verfügbarkeitsfehler bleiben vorbehalten.
- Ein Vertrag kommt erst zustande durch (a) schriftliche/elektronische Auftragsbestätigung des Vermieters, oder (b) Fahrzeugübergabe, oder (c) Freischaltung/Bestätigung im Kundenportal – jeweils in Verbindung mit den vereinbarten Zahlungs‑ und Dokumentationspflichten.
- Der Vermieter ist berechtigt, Anfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.
- Die Übergabe steht insbesondere unter der Bedingung, dass alle vereinbarten Vorauszahlungen (Miete/Kaution) und erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vorliegen.
§ 3 Mietdauer, Abrechnung, keine Tagesabrechnung
Die Mindestmietdauer beträgt in der Regel 3 Monate, alternativ 6 Monate oder Langzeitmiete ab 12 Monaten, jeweils gemäß individuellem Mietvertrag/Angebot. Verlängerungen sind grundsätzlich möglich, bedürfen jedoch einer Bestätigung in Textform.
Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich monatsweise. Eine taggenaue Abrechnung findet nicht statt. Bei vorzeitiger Rückgabe besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung bereits fälliger oder gezahlter Monatsmieten, soweit gesetzlich zulässig und vertraglich nicht abweichend geregelt.
§ 4 Nutzung, Werkverkehr, Verbote, Untervermietung
Transporter und PKW werden ausschließlich für Werkverkehr vermietet. Güterverkehr (z. B. dauerhafte Transporte/Zustelldienste/Paketdienste oder vergleichbare Dauereinsätze) ist ohne ausdrückliche Genehmigung verboten und regelmäßig nicht versichert.
LKW‑Einsätze im Güterverkehr sind nur zulässig, wenn diese Nutzung ausdrücklich vereinbart und versicherungstechnisch freigegeben wurde (Sondergenehmigung).
- Untervermietung, Weitergabe oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte: nur mit schriftlicher Genehmigung.
- Motorsport, Fahrsicherheitstraining, Offroad, Waldwege, nicht öffentliche/unbefestigte Wege: verboten.
- Manipulation (Tacho/GPS/Elektrik), Entfernung/Abschirmung von Trackern: verboten.
- Verbotene Nutzungen können zur fristlosen Kündigung, Vertragsstrafe und Schadensersatz führen.
§ 5 Kilometerleistung, Mehrkilometer, Sanktionen
Eine „unbegrenzte Kilometerleistung“ wird nicht geschuldet. Die zulässige Kilometerleistung ergibt sich aus dem Mietvertrag/Angebot (Jahres‑/Vertragskontingent). Sofern dort nichts geregelt ist, gilt als Richtwert ein Standardkontingent von 35.000 km pro Jahr (Transporter/PKW). Für LKW gilt das im Vertrag vereinbarte Kontingent.
Überschreitet der Mieter die vertraglich vereinbarte Kilometerleistung, ist der Vermieter berechtigt:
- Mehrkilometer abzurechnen oder
- eine pauschalierte Entschädigung zu verlangen (siehe Anlage 1) und/oder
- bei erheblichen Überschreitungen oder missbräuchlicher Nutzung fristlos zu kündigen.
Für jede angefangene 2.000 km über dem vereinbarten Kontingent kann eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von einer Monatsmiete fällig werden (Anlage 1), soweit dies dem typischerweise entstehenden Mehraufwand/Mehrverschleiß entspricht. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass ein geringerer Schaden entstanden ist; dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 6 Fahreranforderungen, Nachweise, Auslandsfahrten
- Das Fahrzeug darf ausschließlich von Fahrern geführt werden, die mindestens 21 Jahre alt sind und seit mindestens 2 Jahren im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse sind.
- Der Mieter hat Fahrerlaubnisse seiner eingesetzten Fahrer regelmäßig zu prüfen (mindestens alle 6 Monate) und auf Verlangen nachzuweisen.
- Auslandsfahrten sind vorab in Textform anzuzeigen und bedürfen der Genehmigung, sofern nicht vertraglich ausdrücklich freigegeben.
- Maut‑, Tunnel‑, Fähr‑, Umwelt‑, Verwaltungsgebühren sowie Strafen trägt der Mieter.
§ 7 Miete, Kaution, Fälligkeit, Zahlungsverzug
Die Miete ist monatlich im Voraus zu zahlen. Maßgeblich ist der im Vertrag definierte „Miettag“/Abrechnungstag. Spätestens am jeweiligen Miettag muss die Miete für den folgenden Mietmonat vollständig beim Vermieter eingegangen sein.
Der Vermieter stellt Rechnungen in der Regel digital zur Verfügung (Portal/E‑Mail), häufig bereits bis zu 7 Tage vor Beginn des Abrechnungszeitraums. Der Mieter ist verpflichtet, die fristgerechte Zahlung unabhängig vom Zugang einzelner Erinnerungen sicherzustellen.
- Kaution: mindestens eine Monatsmiete, fällig gemäß Vertrag. Ohne vollständigen Zahlungseingang kann die Übergabe verweigert werden.
- Kein Mahnwesen: Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Zahlungserinnerungen zu versenden.
- Verzug: Bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit tritt Verzug ohne Mahnung ein.
Bei Zahlungsverzug (auch nur teilweise) ist der Vermieter – abhängig von Schwere, Komplexität und Verwaltungsaufwand – berechtigt:
- den Vertrag fristlos zu kündigen und die sofortige Rückgabe zu verlangen,
- eine Vertragsstrafe/pauschalierten Schadensersatz festzusetzen (1–3 Monatsmieten je Vertrag, nach billigem Ermessen; gerichtliche Überprüfbarkeit; Nachweis geringeren Schadens bleibt möglich),
- die erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung (Anwalts‑/Gerichts‑/Vollstreckungskosten) geltend zu machen,
- das Fahrzeug zurückholen zu lassen (Kosten gemäß Anlage 1) und/oder Standgeld/Einlagerung zu berechnen,
- den Mieter für zukünftige Anmietungen zu sperren.
Verzugszinsen und Verzugspauschalen werden nach den gesetzlichen Regelungen (insbesondere B2B‑Regelungen) berechnet. Zusätzlich können wir die 40‑€‑Verzugspauschale je fälliger Forderung geltend machen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Kaution wird nach Vertragsende und Rückgabe des Fahrzeugs (inkl. Schlüssel, Papiere, Zubehör) sowie nach vollständigem Ausgleich aller Forderungen – einschließlich ggf. später eingehender Bußgelder/Schadenpositionen – innerhalb von 20 Arbeitstagen abgerechnet und ein etwaiges Guthaben ausgezahlt. Ein Anspruch auf Verzinsung besteht nicht.
§ 8 Rückgabe, Rückholung, Einlagerung, Kosten
Mit Ende der Vertragslaufzeit bzw. nach wirksamer Kündigung hat der Mieter das Fahrzeug unverzüglich am vereinbarten Ort, in vertragsgemäßem Zustand und mit vollständigem Zubehör zurückzugeben.
- Herausgabepflicht: Nach Kündigung erlischt das Besitzrecht des Mieters; die Weiternutzung ist unberechtigt.
- Rückholung: Erfolgt keine freiwillige Rückgabe, darf der Vermieter die Rückholung veranlassen (Abschleppdienst/Bevollmächtigte). Dabei werden die Kosten gemäß Anlage 1 berechnet.
- Einlagerung/Standgeld: Wird das Fahrzeug nach Kündigung nicht übergeben oder muss es verwahrt werden, fallen Stand‑/Einlagerungskosten gemäß Anlage 1 an.
Vorzeitige Rückgaben ohne Zustimmung des Vermieters begründen regelmäßig einen Anspruch des Vermieters auf pauschalierten Schadensersatz (insbesondere Kautionsverfall und/oder Vertragsstrafe nach billigem Ermessen, siehe § 7 und Anlage 1), sofern und soweit dies dem typischerweise entstehenden Schaden entspricht. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 9 Wartung, Verschleiß, TÜV, Serviceintervalle
Ab einer Mietdauer von 3 Monaten trägt der Mieter – sofern im Vertrag nicht ausdrücklich anders geregelt – sämtliche Kosten für Verschleiß, Wartung, Service und TÜV.
Bei Übergabe wird das Fahrzeug verkehrssicher übergeben; insbesondere weisen Reifen in der Regel mindestens 4 mm Profiltiefe auf und Bremsbeläge mindestens 6 mm (sofern im Übergabeprotokoll nicht anders dokumentiert). Abnutzung während der Mietzeit fällt – ab 3 Monaten – grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Mieters.
Verschleißteile (Regelzuständigkeit des Mieters ab 3 Monaten)
- Reifen (Austausch unter 4 mm Profiltiefe oder bei Beschädigung)
- Bremsen (Beläge/Scheiben; Austausch unter 4 mm Belagstärke bzw. sicherheitsrelevant)
- Scheibenwischer, Lampen/Leuchtmittel, Sicherungen, Innenraumfilter
- Batterie (insb. Tiefentladung/unsachgemäße Nutzung)
- Betriebsflüssigkeiten: Öl, Kühlmittel, AdBlue (Verbrauch/Nachfüllung)
- Innenraumschäden (Flecken, Kratzer, Brüche, Brandlöcher, starke Abnutzung)
Serviceintervalle: Der Mieter hat sämtliche vom Hersteller vorgeschriebenen Serviceintervalle (Ölwechsel, Inspektionen u. a.) fristgerecht durchführen zu lassen und dem Vermieter innerhalb von 7 Tagen nach Durchführung einen geeigneten Nachweis (Werkstatt‑ oder Materialrechnung) zu übermitteln. Unterbleibt der Nachweis, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und das Fahrzeug unverzüglich einzuziehen; sämtliche Kosten und Risiken trägt der Mieter.
§ 10 Reparaturen, Freigaben, Kleinreparaturen
Freigabeprinzip: Jede Reparatur, Diagnose oder Werkstattbeauftragung bedarf vorab der Freigabe durch den Vermieter in Textform. Ohne Freigabe besteht kein Erstattungsanspruch – unabhängig vom Zusammenhang.
- Kleinreparaturen: Reparaturen unter 200,00 € (netto) werden grundsätzlich nicht übernommen, es sei denn, ein entsprechender Mangel war bei Übergabe im Protokoll dokumentiert oder der Vermieter hat ausdrücklich schriftlich die Kostenübernahme zugesagt.
- Notfälle/Sicherheit: In sicherheitskritischen Notfällen darf der Mieter Maßnahmen ergreifen, die zwingend erforderlich sind, um eine konkrete Gefahr oder erhebliche Folgeschäden zu vermeiden. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich zu informieren und Nachweise vorzulegen. Die Kostentragung richtet sich nach dem Einzelfall und einer Freigabeentscheidung.
- Der Vermieter kann Partnerwerkstätten vorgeben. Der Mieter hat Weisungen zur Werkstattwahl zu befolgen.
§ 11 Schäden, Unfallpflichten, Abrechnung, Marktwerte
Jeder Schaden (auch kleinste Schäden) ist unverzüglich zu melden. Bei Unfällen sind Polizei und ggf. Rettung zu verständigen, Unfallskizze/Fotos/Zeugen zu sichern und ein Unfallbericht zu erstellen. Unfallflucht führt regelmäßig zum Verlust von Haftungsprivilegien und kann fristlose Kündigung auslösen.
Abrechnung: Schäden werden nach marktüblichen Kosten abgerechnet (z. B. auf Grundlage von Gutachten, Partnerwerkstattkalkulationen, branchenüblichen Richtwerten). Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die günstigste Reparaturmethode zu wählen, sofern eine fachgerechte und wertgerechte Instandsetzung erforderlich ist.
Der Mieter haftet für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung entstehen (z. B. Burnouts, Überlastung, falscher Kraftstoff, Überdrehen, Unterboden/Offroad‑Schäden). Reifen‑ und Bremsverschleiß, der deutlich über normale Nutzung hinausgeht, kann separat berechnet werden.
§ 12 Versicherung, Selbstbeteiligung, Ausschlüsse
Die Fahrzeuge sind im Regelfall über die Flottenversicherung des Vermieters versichert. Der konkrete Umfang (Haftpflicht/Kasko), mögliche Selbstbeteiligungen sowie ggf. besondere Obliegenheiten ergeben sich aus dem individuellen Vertrag/Angebot.
Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Alkohol/Drogen, unzulässiger Nutzung (z. B. Güterverkehr ohne Genehmigung, Weitergabe an Dritte, Offroad), Manipulationen oder Obliegenheitsverletzungen kann Versicherungsschutz entfallen oder Regress entstehen. In diesen Fällen haftet der Mieter vollumfänglich.
Option eigene Versicherung: Ab einer Flotte von mindestens 5 Fahrzeugen kann – nach Absprache – eine Eigenversicherung des Mieters möglich sein. Das Fahrzeug bleibt im Eigentum des Vermieters; Haltereintrag bleibt beim Vermieter, sofern nicht anders vereinbart.
§ 13 Optik, Reinigung, Folierung/Branding
Gebrauchsspuren sind bei Nutzfahrzeugen üblich. Kulanzregelungen zu optischen Kleinschäden können je nach Laufzeit individuell vereinbart werden. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss kommunizierte bzw. schriftlich vereinbarte Repair‑Guideline.
Reinigung: Das Fahrzeug ist bei Rückgabe innen und außen gereinigt zu übergeben. Bei übermäßiger Verschmutzung, Gerüchen, Tierhaaren, Baustellen‑/Zementresten etc. können Reinigungspauschalen gemäß Anlage 1 berechnet werden.
Branding/Folierung: Folierungen/Beklebungen sind nur nach Vereinbarung zulässig. Der Mieter trägt die Pflicht zur rückstandsfreien Entfernung. Erfolgt dies nicht, kann eine Entfernungspauschale gemäß Anlage 1 berechnet werden.
§ 14 GPS‑Tracking, Portal, Datenverarbeitung
Alle Fahrzeuge sind mit GPS‑Systemen ausgestattet. Zweck ist insbesondere Diebstahlschutz, Schutz des Eigentums des Vermieters, Nachweis/Prüfung vertragsgemäßer Nutzung (z. B. Werkverkehr, Kilometerkontingente) und Fuhrparkverwaltung.
- Der Vermieter kann stichprobenartig prüfen; bei Verdacht auf Pflichtverletzungen intensiver auswerten.
- Der Mieter erhält – je nach Vertrag – optional Zugriff auf Portal‑Funktionen (z. B. Tracking/Bestellungen/Rechnungen).
- Daten werden grundsätzlich spätestens nach 365 Tagen gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen oder die Daten zur Geltendmachung/Verteidigung von Ansprüchen erforderlich sind.
Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen (z. B. Zahlungsverzug, Diebstahlsverdacht, unerlaubte Nutzung) kann der Vermieter zum Schutz seines Eigentums angemessene Maßnahmen ergreifen (z. B. Standortbestimmung, Sperrung von Portalzugängen, Organisation der Rückholung). Eine etwaige technische Deaktivierung erfolgt – sofern eingesetzt – ausschließlich unter Beachtung der Sicherheit (insb. niemals während der Fahrt).
§ 15 Bußgelder, Maut, Verwaltungsgebühren
Bußgelder, Verwarnungen, Park‑/Mautgebühren, Abschleppkosten und sonstige behördliche Kosten trägt der Mieter. Der Vermieter ist berechtigt, je Vorgang eine Bearbeitungspauschale gemäß Anlage 1 zu berechnen (netto, zzgl. USt.).
Bei auffälligem Verhalten (z. B. mehr als 6 Vorgänge pro Monat je Fahrzeug/Flotte) kann der Vermieter aus wichtigem Grund kündigen und/oder zukünftige Vermietungen ablehnen.
§ 16 Ersatzfahrzeuge, Verfügbarkeit
Ein Anspruch auf Ersatzfahrzeuge besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart. Fahrzeuge sind ein begrenztes Gut; Verfügbarkeit ist stets abhängig vom Bestand, Wartungen, Schäden und Rückläufern.
§ 17 Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
- Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
- Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
- Der Mieter darf Ansprüche aus dem Mietvertrag nur mit Zustimmung des Vermieters abtreten.
§ 19 Gerichtsstand, Recht, Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN‑Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Vermieters. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters, sofern nicht abweichend vereinbart.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Anlage 1 – Gebührenübersicht (Kostenblock)
Alle Beträge verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern Umsatzsteuer anfällt und nicht ausdrücklich anders angegeben. Nachweise höherer Kosten (z. B. Gutachter, Abschleppdienst) bleiben vorbehalten.
| Position | Regelung |
|---|---|
| Rückholung/Abholung | 50,00 € Pauschale + 1,20 € je Kilometer (Hin‑ und Rückweg, Standort → Übergabe/Standort des Vermieters), zzgl. erforderlicher Fremdkosten (Abschleppdienst, Sicherstellung, Nacht-/Wochenendzuschläge). |
| Gutachter/Beweissicherung | Kosten nach Aufwand / Rechnung Dritter (z. B. Gutachter, Werkstattkalkulation, Beweissicherung, Fotodokumentation). |
| Einlagerung persönlicher Gegenstände | PKW: 10,00 € pro Tag · Transporter: 20,00 € pro Tag · LKW: 50,00 € pro Tag · Mindestbetrag: 10,00 € pro Tag (je Fahrzeug), jeweils je angefangenen Kalendertag. |
| Reinigung – Transporter | Außen: 50,00 € · Innen: 200,00 € (bei starker Verschmutzung/ Geruch/ Tierhaaren/ Baustellenresten etc.) |
| Reinigung – PKW | Außen: 50,00 € · Innen: 250,00 € |
| Reinigung – LKW | Außen: 150,00 € · Innen: 250,00 € |
| Folien-/Branding‑Entfernung | 200,00 € pauschal, sofern Beklebungen/Folien nicht rückstandsfrei entfernt übergeben werden. |
| Verwaltungsgebühr je Bußgeld/Vorgang | 10,00 € je Vorgang (z. B. Halteranfrage, Parkverstoß, Blitzer, Maut), zzgl. weiterbelasteter Fremdkosten. |
| Mehrkilometer (pauschaliert) | 1 Monatsmiete je angefangene 2.000 km über dem vertraglich vereinbarten Kontingent, sofern nicht anders geregelt. Nachweis geringeren/höheren Schadens bleibt möglich. |
| Vertragsstrafe bei Pflichtverstoß | 1–3 Monatsmieten je Mietvertrag (nach billigem Ermessen, abhängig von Schwere, Komplexität und Verwaltungsaufwand), z. B. bei Zahlungsverzug, verbotener Nutzung, Untervermietung ohne Zustimmung, Tracker‑Manipulation. Gerichtliche Überprüfung möglich. |
| Kautionsabrechnung | Auszahlung eines etwaigen Guthabens nach Rückgabe & vollständigem Ausgleich aller Forderungen binnen 20 Arbeitstagen. Verrechnung mit offenen Positionen jederzeit möglich. |