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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Vermietung von Nutzfahrzeugen
(Stand: 26.07.2025 2025)

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Verträge über die Vermietung von Nutzfahrzeugen, wie zum Beispiel Transportern und Kleinbussen, die wir (nachfolgend „Vermieter“) an unsere Kunden (nachfolgend „Mieter“) überlassen. Ergänzende oder abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir grundsätzlich nicht an, es sei denn, wir stimmen ihnen ausdrücklich und schriftlich zu. Unsere Fahrzeuge werden ausschließlich für den sogenannten „Werkverkehr“, also interne Transportaufgaben, vermietet. Jeglicher Güterverkehr im gewerblichen Sinne, etwa permanente Zustelldienste oder andere intensive Dauernutzungen, ist strengstens untersagt, sofern nicht in dokumentierten Ausnahmefällen eine ausdrückliche Genehmigung unsererseits vorliegt. Ebenso ist eine Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Motorsportevents oder sonstige nicht vereinbarte Zwecke ausgeschlossen.

§ 2 Mietdauer, Kilometer und Nutzung

Wir bieten feste Mietzeiträume für Kurzzeit- und Langzeitmieten an. Für Kurzzeitmieten gelten in der Regel Zeiträume von drei oder sechs Monaten, während unsere Langzeitmiete ab einer Mindestdauer von zwölf Monaten beginnt. Die konkrete Laufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen individuellen Mietvertrag. Grundsätzlich gewähren wir eine „kilometerfreie“ Nutzung, jedoch ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Werkverkehr. Im Fall des Verdachts auf übermäßige Fahrleistungen – etwa wenn deutlich mehr Kilometer gefahren werden, als üblicherweise für interne Transporte nötig sind – können wir den Vertrag fristlos kündigen und das Fahrzeug zurückfordern oder weitere Maßnahmen ergreifen. Zur Überwachung der Kilometer erfassen wir monatlich den tatsächlichen Kilometerstand per GPS-System. Diese Daten speichern wir, um eine übermäßige Nutzung auch nach Vertragsende (bis zu drei Monate) rückwirkend beurteilen zu können.

Der Mieter darf das Fahrzeug nur zu den vereinbarten Zwecken nutzen und ist verpflichtet, es pfleglich zu behandeln. Eine vorzeitige Rückgabe, bevor die festgelegte Mietdauer abgelaufen ist, bedarf stets unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Geschieht diese Rückgabe ohne Einverständnis, behalten wir die vom Mieter geleistete Kaution vollständig ein und nehmen ein detailliertes Abschlussprotokoll zum Zustand des Fahrzeugs vor. Jeder Verstoß gegen die vereinbarte Nutzung – insbesondere Untervermietung, unbefugte Gebrauchsüberlassung, Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, Fahrsicherheitstrainings oder Geländefahrten – führt zur sofortigen und fristlosen Kündigung. Zudem droht eine Vertragsstrafe, die sich auf das Dreifache der aktuellen Monatsmiete belaufen kann. Unabhängig davon trägt der Mieter bei solchen verbotswidrigen Nutzungen sämtliche Schäden und Aufwendungen selbst, ungeachtet etwaiger vertraglicher Selbstbeteiligungs- oder Haftungsbegrenzungen. Das Befahren von unbefestigten oder nicht öffentlichen Straßen, Waldwegen, Baustellen oder Offroad-Gelände ist untersagt. Schäden durch derartige Nutzung führen zur vollen Haftung des Mieters.

Der Mieter ist verpflichtet, die Führerscheine der von ihm eingesetzten Fahrer regelmäßig (mind. alle 6 Monate) zu prüfen und dies auf Verlangen des Vermieters nachzuweisen.

Der Mieter darf das Fahrzeug nur zu den vereinbarten Zwecken nutzen und ist verpflichtet, es pfleglich zu behandeln. Eine vorzeitige Rückgabe, bevor die festgelegte Mietdauer abgelaufen ist, bedarf stets unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Geschieht diese Rückgabe ohne Einverständnis, behalten wir die vom Mieter geleistete Kaution vollständig ein und nehmen ein detailliertes Abschlussprotokoll zum Zustand des Fahrzeugs vor. Jeder Verstoß gegen die vereinbarte Nutzung – insbesondere Untervermietung, unbefugte Gebrauchsüberlassung, Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, Fahrsicherheitstrainings oder Geländefahrten – führt zur sofortigen und fristlosen Kündigung. Zudem droht eine Vertragsstrafe, die sich auf das Dreifache der aktuellen Monatsmiete belaufen kann. Unabhängig davon trägt der Mieter bei solchen verbotswidrigen Nutzungen sämtliche Schäden und Aufwendungen selbst, ungeachtet etwaiger vertraglicher Selbstbeteiligungs- oder Haftungsbegrenzungen.

Die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte – insbesondere Mitarbeiter, Subunternehmer oder Partnerunternehmen – ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Vermieters zulässig. Der Mieter haftet für sämtliche Handlungen dieser Personen wie für eigenes Verhalten.

§ 2 a Jährliche Kilometerobergrenze

Aus versicherungstechnischen Gründen gelten bei allen Fahrzeugmieten fest definierte Kilometerobergrenzen. In der Regel umfasst das Standardkontingent 35 000 km pro Jahr ohne Aufpreis. Gegen gesonderten Aufpreis kann das Kontingent auf 50 000 km pro Jahr erweitert werden.

Für Bestandskunden mit einem festgelegten monatlichen Mietbetrag gelten grundsätzlich 35 000 km pro Jahr als maximale Fahrleistung – jedoch niemals eine vollständig "kilometerfreie Nutzung", sofern dies nicht explizit und schriftlich im Mietvertrag geregelt wurde.

Jede Überschreitung der vereinbarten Kilometerobergrenze stellt eine vertragswidrige Nutzung dar und berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung gemäß § 9 sowie zur Berechnung einer Vertragsstrafe in Höhe von einer Monatsmiete je angefangene 2 000 km Mehrlaufleistung.

Kulanzentscheidungen in Bezug auf Fahrleistung und Vertragsstrafen setzen eine pünktliche Zahlung aller vertraglich geschuldeten Beträge voraus. Bei Zahlungsverzug entfällt jeglicher Anspruch auf Kulanz.

§ 2 b Fahrerqualifikation und Auslandsfahrten

Das Fahrzeug darf ausschließlich von Fahrern geführt werden, die mindestens 21 Jahre alt sind und seit mindestens zwei Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse besitzen. Auslandsfahrten sind dem Vermieter vorher schriftlich anzuzeigen und bedürfen dessen Genehmigung. Sämtliche Maut‑, Tunnel‑, Fähr‑, Umwelt‑ und Verwaltungsgebühren sowie Strafen trägt allein der Mieter.

§ 3 Kaution, Mietpreise und Zahlungsverzug

Bei Abschluss des Mietvertrags wird eine Kaution in Höhe mindestens einer vollen Monatsmiete fällig; der konkrete Betrag wird jeweils im Vertrag festgehalten. Diese Kaution ist unverzüglich nach Vertragsabschluss zu zahlen, spätestens jedoch vor der Übergabe des Fahrzeugs. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, sind wir berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeugs zu verweigern oder, sollte es bereits übergeben sein, wieder einzuziehen. Zusätzlich ist die erste Monatsmiete ebenfalls sofort bei Vertragsabschluss fällig. Ab der zweiten Monatsmiete gilt, sofern nicht anders vereinbart, eine Vorauszahlungspflicht jeweils zu Beginn des neuen Mietmonats.

Sämtliche Miet- und Nebenkosten (darunter Versicherungsanteile, Wartungspauschalen etc.) unterliegen möglichen Änderungen, falls sich versicherungs- oder schadensrelevante Kosten erhöhen. Übersteigen solche Erhöhungen 20 % der bisherigen Ansätze, wird diese Kostendifferenz dem Mieter in Rechnung gestellt, was wir auf der jeweiligen Rechnung klar kenntlich machen. Gerät der Mieter auch nur einen einzigen Tag mit einer fälligen Zahlung in Verzug, berechtigt uns dies, den Vertrag fristlos zu beenden und das Fahrzeug ohne weitere Mahnung zurückzuholen. Darüber hinaus können wir eine lebenslange Sperre für künftige Geschäfte mit dem Mieter aussprechen. Nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie vollständiger Begleichung aller Forderungen erstatten wir die noch verbleibende Kaution innerhalb von 14 Tagen zurück, ohne dass ein Anspruch auf Verzinsung besteht. Bei schwerwiegenden Pflichtverstößen (beispielsweise unzulässiger gewerblicher Güterverkehr, unerlaubte Untervermietung oder exzessive Nutzung jenseits des Werkverkehrs) behalten wir uns die Erhebung einer Vertragsstrafe in Höhe von einer ganzen Monatsmiete vor; bei wiederholter Pflichtverletzung kann sie auf drei Monatsmieten steigen. Diese Vertragsstrafen gelten zusätzlich zu etwaigen Schadenersatzansprüchen und der Einbehaltung der Kaution.

Zahlungsfrist: Alle Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug fällig. Erfolgt kein unverzüglicher Zahlungseingang, befindet sich der Mieter automatisch in Verzug – unabhängig von einer gesonderten Mahnung. Ab dem ersten Tag des Zahlungsverzugs ist der Vermieter berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Monatsmiete zu erheben und das Fahrzeug als unterschlagen anzuzeigen, abschleppen zu lassen oder – auf Kosten des Mieters – eigenständig zurückzuholen. Die Rückholung führt zusätzlich zu einer weiteren Vertragsstrafe in Höhe einer Monatsmiete; die geleistete Kaution verfällt vollständig. Bei Täuschungshandlungen, dem gezielten Hinauszögern oder bei einem ausdrücklich angekündigten, aber ausgebliebenen Zahlungseingang behält sich der Vermieter das Recht vor, das Fahrzeug auch außerhalb der genannten Frist gemäß den Regelungen der jeweils gültigen AGB sofort einzuziehen.

§ 4 Fahrzeugüberlassung und -rückgabe

Wir übergeben das Fahrzeug an den Mieter in verkehrssicherem und vertragsgemäßem Zustand. Bei der Übergabe wird ein schriftliches Protokoll erstellt, in dem alle wesentlichen Merkmale wie optische Schäden, Reifenprofiltiefe, Zustand der Bremsbeläge und sonstige Auffälligkeiten festgehalten werden. Nur was in diesem Protokoll verzeichnet ist, gilt als bereits vorhandener Mangel. Nach Ende des Mietverhältnisses – sei es durch reguläres Auslaufen der Mietzeit oder durch vorzeitige Rückgabe – überprüfen wir das Fahrzeug gründlich und dokumentieren seinen Zustand in einem Rückgabeprotokoll. Der Mieter ist gehalten, bei dieser Begutachtung mitzuwirken und alle möglicherweise relevanten Punkte unverzüglich anzuzeigen. Unfall‑ oder Motorschäden – unabhängig von der Verschuldensfrage – begründen keinen Anspruch des Mieters auf ein Ersatzfahrzeug. Die Stellung eines Ersatzfahrzeugs erfolgt ausschließlich nach Ermessen des Vermieters und nur bei nachweislich pünktlicher Zahlung aller fälligen Beträge. Bei Verlust von Fahrzeugpapieren (z. B. Zulassungsbescheinigung Teil I) oder Fahrzeugschlüsseln berechnen wir pauschal 250 € für die Wiederbeschaffung, zuzüglich etwaiger tatsächlicher Fremdkosten. Der Mieter haftet vollumfänglich für die Folgen und Kosten, die durch die Nichtverfügbarkeit entstehen (z. B. Standzeiten, Ausfälle, Abschleppkosten).

Das Fahrzeug muss in sauberem und verkehrssicherem Zustand zurückgebracht werden. Ist es übermäßig verschmutzt, beispielsweise bei stark verdrecktem Innenraum oder anhaltenden Gerüchen, berechnen wir dafür eine pauschale Reinigungs- und Aufbereitungsgebühr von 250 €, wobei es dem Mieter frei steht, einen geringeren Reinigungsaufwand nachzuweisen. Hat der Mieter bei Mietdauern ab sechs Monaten Folierungen oder Beklebungen am Fahrzeug angebracht, so müssen diese vor Rückgabe rückstandslos entfernt werden. Unterbleibt dies, wird eine Entfernungspauschale von 250 € berechnet. Eine automatische Vertragsverlängerung findet grundsätzlich nicht statt. Möchte der Mieter das Fahrzeug über die ursprünglich vereinbarte Laufzeit hinaus nutzen, muss er rechtzeitig eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit uns treffen.

Im Falle eines technischen Defekts, Motorschadens oder fahruntüchtigen Zustands – unabhängig von der Ursache – ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug auf eigene Kosten und Verantwortung zur nächstgelegenen Rückgabe- oder Mietstation des Vermieters zu überführen. Nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters kann eine anderweitige Abholung erfolgen. Die Verpflichtung zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Miete bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Wartung, Reparaturen und TÜV

Wir stellen das Fahrzeug immer mit gültigem TÜV und ausreichender Verkehrssicherheit bereit. Dies bedeutet insbesondere, dass die Reifen bei Übergabe mindestens 4 mm Profiltiefe aufweisen und die Bremsbeläge mindestens 6 mm Stärke haben. Sollten sicherheitsrelevante oder TÜV-pflichtige Mängel während der Mietzeit auftreten, die nicht auf Verschulden des Mieters zurückzuführen sind (z. B. ein Defekt, der in den Verantwortungsbereich unseres Fahrzeugs fällt), liegt die Beseitigung in unserer Verantwortung. Im Gegenzug ist der Mieter grundsätzlich für alle Verschleiß- und Wartungsarbeiten zuständig, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 oder 4 nicht vorliegen. Dies umfasst beispielsweise das Austauschen von Reifen (unter 4 mm Profil), das Wechseln abgenutzter Bremsbeläge (unter 4 mm), den Ersatz von Scheibenwischern, Lampen, Batterien und Betriebsflüssigkeiten (Öl, Kühlmittel, AdBlue), sowie den Austausch kleiner Verbrauchsmittel wie Sicherungen und Filter. Eigenmächtige Reparaturen oder Werkstattbesuche ohne unsere Zustimmung sind untersagt. Nur wenn wir vorab schriftlich einverstanden sind und gegebenenfalls eine bestimmte Partnerwerkstatt vorgeben, werden entsprechende Kosten übernommen.

Für Kurzmieten mit einer maximalen Dauer von fünf Monaten und einer Fahrleistung von höchstens 8.000 Kilometern in diesem Zeitraum übernehmen wir in der Regel die notwendigen Wartungs- und Reparaturkosten, jedoch nur, wenn du uns im Schadens- oder Wartungsfall umgehend informierst und ausschließlich in autorisierten Werkstätten reparieren lässt. Überschreitest du hingegen die Grenze von 8.000 km, oder läuft dein Mietvertrag länger als fünf Monate, trägst du sämtliche Wartungs-, TÜV und Reparaturkosten selbst. Dabei sind insbesondere Reifen- und Bremsenwechsel, die über die normale Abnutzung im Sinne eines Kurzzeiteinsatzes hinausgehen, vom Mieter zu übernehmen. Sollte bei Übergabe ein bereits abweichender Verschleißzustand oder Mangel vorhanden sein, müssen wir das explizit im Übergabeprotokoll festhalten, damit uns die Kosten treffen. Andernfalls gilt der Mangel als nachträglich entstanden und der Mieter haftet entsprechend. Der Mieter hat alle vom Hersteller vorgeschriebenen Service‑Intervalle (Ölwechsel, Inspektionen etc.) fristgerecht durchführen zu lassen und dem Vermieter innerhalb von 7 Tagen nach Durchführung einen geeigneten Nachweis (Werkstatt‑ oder Materialrechnung) zu übermitteln. Unterbleibt der Nachweis, darf der Vermieter das Fahrzeug sofort einziehen; Kosten und Risiken trägt der Mieter.

Der Mieter hat sämtliche vom Hersteller vorgeschriebenen Serviceintervalle (Ölwechsel, Inspektionen u. a.) fristgerecht durchführen zu lassen und dem Vermieter innerhalb von 7 Tagen nach Durchführung einen geeigneten Nachweis (Werkstatt‑ oder Materialrechnung) zu übermitteln. Unterbleibt der Nachweis, behält sich der Vermieter das Recht vor, das Fahrzeug sofort einzuziehen; sämtliche daraus resultierenden Kosten und Risiken trägt der Mieter.

§ 6 Schäden, Haftung und Versicherung

Unsere Fahrzeuge sind umfassend versichert (Haftpflicht- und Vollkaskoschutz), jedoch gilt für jeden Schaden eine Selbstbeteiligung von 1.800 €. Diese Selbstbeteiligung fällt bei jedem einzelnen Schadensfall erneut an. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beispielsweise Trunkenheit am Steuer, Unfallflucht, unzulässiger Nutzung (Weitergabe an Dritte, Teilnahme an Rennen usw.) oder Überschreiten unserer klar geregelten Beschränkungen, entfällt jegliche Haftungsreduzierung. In solchen Fällen trägt der Mieter sämtliche Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten in voller Höhe. Steinschläge an der Windschutzscheibe oder anderen Fahrzeugteilen regeln wir grundsätzlich kulant, sofern eindeutig kein Verschulden vorliegt; eine Pflicht zur Kostenübernahme besteht jedoch nicht, wir behalten uns eine Einzelfallentscheidung vor.

Jeder Schaden, gleich ob gering- oder hochfügig, ist uns unverzüglich zu melden. Eigenmächtige Reparaturen ohne unser Einverständnis schließen die Kostenübernahme aus und können sogar dazu führen, dass die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt, sodass die volle Schadenssumme am Mieter hängen bleibt. Kommt es zu einem Totalschaden, den der Mieter verschuldet hat (z. B. durch grob fahrlässige Fahrweise), so ist dieser verpflichtet, den Restwert des Fahrzeugs abzüglich potenzieller Versicherungsleistungen zu zahlen. Ist das Fahrzeug jedoch ohne Verschulden des Mieters zu Schaden gekommen und leistet die Versicherung ordnungsgemäß, stellen wir, sobald verfügbar, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung.

Selbstbeteiligung je Schadenfall: 1 800 €

§ 7 Optische Schäden und Kulanzgrenzen

Da ein gewisses Maß an Gebrauchsspuren beim Betrieb von Nutzfahrzeugen unvermeidlich ist, haben wir Kulanzgrenzen definiert, die je nach Mietdauer unterschiedlich hoch angesetzt sind. Für Mietdauern bis zu sechs Monaten sind zum Beispiel keinerlei optischen Schäden inbegriffen; danach erlauben wir staffelweise eine gewisse Anzahl kleiner optischer Makel pro Fahrzeugseite (z. B. bis zu drei Schäden je Seite bei 6–12 Monaten und bis zu sechs Schäden bei 12–24 Monaten). Die genauen Grenzwerte sind je nach Laufzeit gestaffelt und umfassen leichte Kratzer oder Dellen. Werden diese Kulanzwerte überschritten, oder liegen tiefe Lackbeschädigungen und größere Verformungen vor, übernehmen wir keine Kulanz. Dann stellen wir dem Mieter sämtliche anfallenden Reparaturkosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Die abschließende Bewertung darüber, ob es sich um einen normalen Gebrauchsschaden oder um einen relevanten Lack- bzw. Karosserieschaden handelt, liegt allein in unserem Ermessen.

§ 8 GPS-Tracking und Datenverarbeitung

Wir statten unsere Fahrzeuge mit GPS-Modulen aus, um sowohl Diebstähle als auch missbräuchliche oder unzulässige Nutzungen (z. B. gewerbliche Dauereinsätze, übermäßige Kilometerleistung) festzustellen und zu dokumentieren. Beim Empfang des Fahrzeugs erkennst du dies an und unterschreibst zusätzlich eine entsprechende Einwilligung bzw. Kenntnisnahme zum GPS-Tracking. Diese Erklärung fügen wir auch als Kopie dem Fahrzeugschein bei.

Eine umfassende, fortlaufende Überwachung findet nur bei konkretem Verdacht statt. Im Regelfall prüfen wir lediglich stichprobenartig die gefahrenen Kilometer und den Bewegungsumfang. Bei unauffälligen Kontrollen löschen wir alle zugehörigen GPS-Daten umgehend, spätestens jedoch nach 365 Tagen. Besteht jedoch ein Verdacht auf erhebliche Pflichtverstöße, protokollieren wir die betreffenden Datensätze gesondert und halten sie bis zu drei Jahre nach Vertragsende vor, um etwaige Ansprüche geltend machen zu können. Entfernst oder blockierst du den GPS-Tracker ohne unsere Zustimmung, kündigen wir den Vertrag fristlos, behalten deine Kaution ein und erheben gegebenenfalls eine zusätzliche Vertragsstrafe in Höhe von mindestens einer Monatsmiete. Ausführliche Informationen zur Art der erhobenen Daten, zu den Rechtsgrundlagen gemäß Art. 6 DSGVO und zu deinen Betroffenenrechten findest du in unserer Datenschutzrichtlinie, die ebenfalls Bestandteil des Mietvertrags ist.

Wir behalten uns vor, Fahrdaten (z. B. Geschwindigkeit, Bremsverhalten, Standzeiten) anonymisiert oder personenbezogen auszuwerten, um Vertragsverstöße oder Missbrauch festzustellen. Diese Daten können zur Bewertung der Vertragstreue oder zur Begründung von Sanktionen (z. B. Kündigung, Vertragsstrafe) herangezogen werden.

§ 9 Vertragsbeendigung und fristlose Kündigung

Wir sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, das Mietverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn du mit einer fälligen Zahlung (Miete, Kaution usw.) auch nur einen Tag in Verzug gerätst, das Fahrzeug vertragswidrig nutzt (z. B. Untervermietung, verbotener Güterverkehr), den GPS-Tracker entfernst, dich grob fahrlässig oder vorsätzlich verhältst (z. B. Trunkenheitsfahrt) oder wesentliche Pflichten aus diesen AGB verletzt. In all diesen Fällen werden sämtliche Forderungen unsererseits sofort fällig, wir behalten die Kaution ein und dürfen das Fahrzeug unverzüglich abholen.

Gibst du das Fahrzeug ohne unsere Zustimmung vorzeitig zurück, ist dies keine vertragsgemäße Erfüllung. Wir behalten die volle Kaution ein und du bleibst verpflichtet, die Miete bis zum ursprünglichen Vertragsende zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen behalten wir uns vor, dich dauerhaft von weiteren Verträgen mit uns auszuschließen (Lebenszeit-Sperre).

§ 10 Strafzettel, Bußgelder und Bearbeitungspauschalen

Der Mieter haftet allein für sämtliche Verkehrsverstöße, Ordnungswidrigkeiten, Bußgelder, Parktickets oder andere Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs. Für die Bearbeitung behördlicher Anfragen (z. B. Blitzerfotos, Parkverstöße, Halteranfragen oder Strafzettel) erhebt der Vermieter eine pauschale Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,00 EUR je Vorgang. Diese Gebühr deckt den internen Aufwand für die Ermittlung und Weitergabe von Fahrerdaten sowie die Kommunikation mit Behörden ab. Unabhängig davon behalten wir uns vor, Bußgeldbescheide selbst zu begleichen und dem Mieter weiterzubelasten oder direkt an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Bei ungewöhnlich hohem Aufkommen an Verstößen (mehr als drei innerhalb eines Monats) behalten wir uns eine Erhöhung der Bearbeitungspauschale oder die fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 9 vor. Offene Beträge können mit der Kaution verrechnet werden

§ 11 Haftungsbeschränkung des Vermieters

Unsererseits haften wir dir gegenüber ausschließlich bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung unserer Pflichten. Im Fall leichter Fahrlässigkeit sind Ansprüche gegen uns ausgeschlossen, vor allem für Folgeschäden, mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn. Du hast ferner keinen Anspruch auf eine bestimmte Beschaffenheit oder Eignung des Fahrzeugs, außer dass es bei Übergabe verkehrssicher übergeben wird. Mängel, die nicht die Fahrsicherheit betreffen, berechtigen nicht zur Minderung oder Kündigung des Mietvertrags.

§ 12 Datenschutz

Der Schutz deiner personenbezogenen Daten ist uns wichtig. Wir erheben und verarbeiten nur jene Informationen, die zur Abwicklung des Mietverhältnisses, zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben oder zur Vermeidung von Missbrauch erforderlich sind. Hierunter fallen unter anderem Name, Anschrift, Kontaktdaten, Führerscheininformationen und im Falle des GPS-Trackings Standort- und Bewegungsdaten. Entsprechende Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für den Vertragszweck oder die gesetzliche Verpflichtung notwendig ist. Bei unverdächtigen GPS-Datensätzen löschen wir diese regelmäßig nach spätestens 365 Tagen, bei Verdachtsfällen oder Rechtsstreitigkeiten bewahren wir sie bis zu drei Jahre über das Vertragsende hinaus auf. Du hast ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze (DSGVO und BDSG). Die detaillierten Bestimmungen zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung sind in unserer gesonderten Datenschutzerklärung geregelt, die Bestandteil dieser AGB ist. Ohne deine Einwilligung in unser GPS-Tracking und die damit verbundene Datenverarbeitung kann kein Mietvertrag geschlossen werden.

§ 12 Höhere Gewalt und Risikoabsicherung

Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien) entbinden den Mieter nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Der Vermieter kann bei erheblicher Gefährdung den Vertrag kündigen und das Fahrzeug einziehen.

Wird dem Mieter die Nutzung aufgrund behördlicher Auflagen oder gesetzlicher Verbote untersagt (z. B. Umweltzonen, Diesel-Fahrverbote), berechtigt dies den Vermieter zur Vertragskündigung ohne Schadensersatzpflicht.

§ 13 Sonstige Bestimmungen

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag ist, sofern rechtlich zulässig, der Sitz unseres Unternehmens. Wir wenden ausschließlich deutsches Recht an und schließen das UN-Kaufrecht (CISG) ausdrücklich aus. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie des Mietvertrags bedürfen der Schriftform. Ein Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis muss seinerseits schriftlich erfolgen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon unberührt. In solchen Fällen ist anstelle der unwirksamen Klausel eine wirksame Regelung zu wählen, die dem wirtschaftlichen Zweck am ehesten entspricht. Zudem bilden diese AGB zusammen mit dem jeweiligen individuellen Mietvertrag, dem Übergabeprotokoll sowie unserer Datenschutzerklärung die gesamte Vereinbarung zwischen uns und dem Mieter. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten einzelne Klauseln gegenüber Verbrauchern unwirksam sein, gelten dafür die gesetzlichen Bestimmungen, während die übrigen Klauseln in ihrer Wirksamkeit fortbestehen. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB können jederzeit schriftlich per Brief, E‑Mail, WhatsApp‑Nachricht oder über das interne Kundenportal vereinbart werden. Eine mündliche Abrede ist unwirksam, sofern sie nicht innerhalb von 72 Stunden schriftlich bestätigt wird.

Der Vermieter ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für zukünftige Mietverhältnisse zu ändern. Über Änderungen bestehender Verträge wird der Mieter in Textform informiert.

(Stand: 26.07.2025 – Vorbehaltlich eventueller Aktualisierungen bei Rechtsänderungen oder Änderungen unserer Geschäftsbedingungen. Bei Fragen zum Inhalt oder Auslegung dieser AGB bitten wir um schriftliche Kontaktaufnahme.)

AGB Mietkauf (Ratenkauf mit Eigentumsvorbehalt) – Nutzfahrzeuge (B2B)
(Stand: 20.10.2025 – B2B, Verkäuferfreundliche Fassung)

§ 1 Geltungsbereich, Parteien, Definitionen

Diese AGB gelten für Mietkaufverträge (Ratenkauf mit Eigentumsvorbehalt) über Nutzfahrzeuge zwischen der Usedom Connection GmbH („Verkäufer“) und Unternehmern i.S.d. § 14 BGB („Käufer“). Verbraucher sind ausgeschlossen. Mietkauf bedeutet: sofortige Übergabe und ratierliche Zahlung; vollständiger Eigentumsübergang erst nach Zahlung sämtlicher vertraglich geschuldeter Beträge.

§ 2 Vertragsgegenstand, Eigentum, Besitz, Gefahr, Halter

(1) Der Verkäufer übergibt dem Käufer das Fahrzeug zur Nutzung; das zivilrechtliche Eigentum verbleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem Mietkaufvertrag beim Verkäufer (Eigentumsvorbehalt). Der Käufer erwirbt ein Anwartschaftsrecht; der Eigentumsübergang erfolgt automatisch erst nach vollständiger Zahlung aller Raten und sonstigen Forderungen (z. B. Vertragsstrafen, Schadensersatz).

(2) Bis zum vollständigen Eigentumsübergang bleibt der Verkäufer Zulassungsinhaber, Schuldner der Kfz-Steuer sowie Versicherungsnehmer. Der Käufer betreibt das Fahrzeug ab Übergabe ausschließlich auf eigene Rechnung und trägt sämtliche wirtschaftlichen Risiken (Betriebs-, Unterhalts-, Nutzungs-, Wertminderungs- und Schadensrisiken). Der Käufer ist für die Einhaltung aller straßenverkehrs-, steuer- und gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich.

(3) Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von sämtlichen mit Zulassung, Versicherung und Kfz-Steuer verbundenen Aufwendungen vollumfänglich freizustellen. Dies umfasst insbesondere laufende Prämien, Steuern, Gebühren, etwaige Mehr-/Nachprämien infolge von Schäden (Rückstufung), Selbstbeteiligungen, Verwaltungsgebühren und sonstige Abgaben. Bußgelder, Verwarnungen, Maut-, Park-, Verwaltungs- und sonstige nutzungsbezogene Kosten sowie Ansprüche Dritter aus dem Betrieb des Fahrzeugs trägt ausschließlich der Käufer. Der Verkäufer ist berechtigt, zur Durchsetzung dieser Ansprüche erforderliche Halter-/Fahrerangaben zu machen.

(4) Der Käufer wirkt an allen hierfür nötigen Erklärungen, Nachweisen und behördlichen Auskünften unverzüglich und vollständig mit und stellt den Verkäufer von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen frei. Unterbleibt die Mitwirkung, kann der Verkäufer eine pauschale Aufwandsentschädigung nach Zeitaufwand verlangen.

§ 3 Kaufpreis, Ratenplan, Umsatzsteuer, Fälligkeit

(1) Der Gesamtkaufpreis (netto), die Umsatzsteuer, die Ratenhöhe und die Laufzeit ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Die Zahlung erfolgt ausschließlich gemäß dem dort festgelegten Ratenplan.

(2) Der Verkäufer stellt für jede Rate eine Ratenrechnung aus. Eine Gesamtrechnung über den vollen Kaufpreis kann der Verkäufer nach eigenem Ermessen oder auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers erstellen, frühestens jedoch nach Zahlung der letzten Rate.

(3) Raten sind jeweils im Voraus fällig; eine Rate gilt nur als rechtzeitig, wenn sie spätestens am Fälligkeitstag auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben ist. Maßgeblich ist der Zahlungseingang, nicht die Überweisungsanweisung. Teilzahlungen oder abweichende Beträge gelten nicht als Erfüllung. Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf Kosten, Zinsen und Nebenforderungen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen.

(4) Der Verkäufer rechnet nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 UStG (Istversteuerung) ab. Die Umsatzsteuer entsteht erst mit Zahlungseingang der jeweiligen Rate.

§ 4 Sicherheiten, Kaution

(1) Der Verkäufer kann eine Kaution oder Bankbürgschaft bis zur Höhe von zwei Bruttomonatsraten verlangen. Die Kaution dient der Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Verkäufers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag (einschließlich Vertragsstrafen, Schadensersatz, Kosten und Zinsen).

(2) Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, die Kaution voll oder teilweise mit offenen Forderungen zu verrechnen. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ist hierfür nicht erforderlich. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaution auf Aufforderung wieder auf den ursprünglich vereinbarten Betrag aufzufüllen. Die Kaution wird nicht verzinst.

(3) Nach vollständiger Vertragserfüllung rechnet der Verkäufer die Kaution innerhalb von 14 Tagen ab und zahlt einen etwaigen Restbetrag aus.

§ 5 Nutzung, Betrieb, Pflichten des Käufers

(1) Der Käufer trägt alle Betriebs-, Unterhalts-, Wartungs-, Instandsetzungs-, Reifen-, TÜV-, Gebühren-, Maut-, Abstell-, Transport- und sonstigen Kosten ab Übergabe. Der Käufer hat das Fahrzeug sorgfältig und ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen zu nutzen (insbesondere Werkverkehr).

(2) Unzulässig sind insbesondere: Weiterverkauf, Sicherungsübereignung, Verpfändung oder Überlassung an Dritte bis zum Eigentumsübergang ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers; Nutzungen, die den Versicherungsschutz gefährden oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen; technische Manipulationen (z. B. GPS-Blocker, Tacho-Eingriffe, Eingriffe in Telematik- oder Sicherheitssysteme).

(3) Der Käufer hat alle vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs- und Serviceintervalle in einer fachkundigen Werkstatt fristgerecht einhalten zu lassen und dem Verkäufer auf Verlangen unverzüglich geeignete Nachweise (Rechnungen, Servicehefte, digitale Protokolle) vorzulegen. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Wartung und Behandlung des Fahrzeugs trägt der Käufer.

(4) Verstößt der Käufer gegen Nutzungsvorschriften, Wartungspflichten oder nimmt Manipulationen vor, kann der Verkäufer den Vertrag fristlos kündigen, das Fahrzeug sofort herausverlangen und Vertragsstrafen nach § 11 geltend machen.

§ 6a Selbstbeteiligung, Haftungsumfang, Regress

(1) Für jeden einzelnen Schadenfall – gleichgültig, ob Eigen-, Fremd- oder Teilschaden – gilt eine vertragliche Selbstbeteiligung in Höhe von 1.800 € brutto. Diese Selbstbeteiligung ist vom Käufer je Schadensereignis zu tragen und wird nicht auf eine etwaige Versicherungsleistung angerechnet.

(2) Die Haftungsreduzierung entfällt vollständig bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei Trunkenheit am Steuer, Unfallflucht, unbefugter Fahrzeugnutzung, Verstoß gegen Nutzungspflichten (§ 5), Entfernung oder Blockierung von GPS-/Telematiksystemen, technischen Manipulationen oder Nichteinhaltung der Wartungspflichten.

(3) In diesen Fällen haftet der Käufer in voller Höhe für sämtliche Reparatur-, Wiederbeschaffungs-, Wertminderungs-, Stand- und Nebenkosten, einschließlich Gutachter-, Abschlepp-, Rückhol- sowie aller mit dem Schaden zusammenhängenden Gebühren, Rückstufungen und Versicherungsregresse.

(4) Der Verkäufer ist berechtigt, die Selbstbeteiligung und sonstige Schadensbeträge unmittelbar nach Schadensmeldung oder bei Rückgabe des Fahrzeugs einzubehalten oder zu verrechnen. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ist hierfür nicht erforderlich.

§ 7 Übergabe, Abnahme, Protokolle

(1) Bei Übergabe wird ein Zustandsprotokoll geführt; nur in diesem Protokoll dokumentierte Abweichungen gelten als bei Übergabe vorhanden. Das Fahrzeug gilt als abgenommen, sobald der Käufer es in Betrieb nimmt oder nicht innerhalb von 72 Stunden nach Übergabe schriftlich und konkret wesentliche, bei Übergabe erkennbare Mängel rügt. Spätere Rügen gelten als verspätet.

§ 8 Mängelrechte (Gewährleistung)

(1) Handelt es sich um ein gebrauchtes Fahrzeug, werden sämtliche Gewährleistungsrechte des Käufers für Sachmängel ausgeschlossen. Unberührt bleiben zwingende Ansprüche bei Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem ProdHaftG.

(2) Bei neuen Fahrzeugen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, jedoch mit der Maßgabe, dass Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt ausgeschlossen sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist und kein Fall von Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt.

§ 9 Haftung

(1) Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Eine weitergehende Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Zwingende Haftungstatbestände bleiben unberührt.

§ 10 Rechnungsstellung, Fälligkeit, Zahlungsverzug, Vertragsbeendigung

(1) Der Verkäufer erstellt jede Monatsrechnung in der Regel bis zu 7 Kalendertage vor Beginn des jeweiligen Zahlungszeitraums. Die Fälligkeit tritt automatisch am vertraglich festgelegten Ratenbeginn ein – unabhängig vom Zugang der Rechnung. Zahlungsaufschub oder Stundung bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

(2) Eine Zahlung gilt nur als erfolgt, wenn der vollständige Betrag spätestens am jeweiligen Fälligkeitstag auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben ist. Teilzahlungen oder abweichende Beträge gelten nicht als Erfüllung.

(3) Befindet sich der Käufer auch nur einen Kalendertag im Zahlungsverzug, gerät er ohne Mahnung automatisch in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt kann der Verkäufer:

  • Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB (Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte) sowie eine Verzugspauschale von 40 € berechnen,
  • sämtliche noch offenen oder zukünftigen Raten sofort fällig stellen (Kündigung des Ratenplans),
  • den Vertrag fristlos beenden und das Fahrzeug auf Kosten des Käufers herausverlangen,
  • alle bereits geleisteten Zahlungen verrechnen oder einbehalten, insbesondere zur Deckung von Wertminderung, Nutzung, Schäden und Verwaltungskosten.

(4) Nach Fälligstellung oder Kündigung bleibt der Käufer verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich, vollständig und fahrbereit an den vom Verkäufer benannten Ort zurückzuführen. Unterbleibt dies, ist der Verkäufer berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten und Risiko des Käufers zu lokalisieren, einzuziehen oder abschleppen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten sowie eine zusätzliche Vertragsstrafe in Höhe von einer vollen Bruttomonatsrate trägt der Käufer.

(5) Wiederholte verspätete Zahlung (mindestens ein Verzug innerhalb von 12 Monaten) gilt als nachhaltige Pflichtverletzung und berechtigt den Verkäufer ohne weitere Nachfrist zum sofortigen Rücktritt und zur Rückholung des Fahrzeugs. Gleiches gilt bei bewusst falschen Zahlungszusagen oder sonstigen Täuschungshandlungen über den Zahlungseingang.

(6) Nach Vertragsbeendigung darf der Verkäufer sämtliche noch offenen Forderungen, Vertragsstrafen, Nutzungs- und Schadensersatzansprüche unmittelbar mit der geleisteten Kaution oder bereits gezahlten Beträgen verrechnen. Ein Anspruch des Käufers auf Ersatzfahrzeuge oder Nutzungsausfall während Sperrung, Rückholung oder Verwertung besteht nicht.

§ 11 Rechtsfolgen des Rücktritts, Herausgabe, Abrechnung, Vertragsstrafen

(1) Mit Rücktritt oder fristloser Kündigung entfällt das Nutzungsrecht; der Käufer hat das Fahrzeug unverzüglich, vollständig und fahrbereit an einen vom Verkäufer benannten Ort herauszugeben und an Abmeldung/Verwertung mitzuwirken. Unterlässt er die Herausgabe, schuldet er eine Nutzungsentschädigung bis zur tatsächlichen Rückgabe.

(2) Bereits geleistete Zahlungen werden wie folgt verrechnet: (a) offene Raten, Zinsen, Kosten; (b) Nutzungsentschädigung (lineare Wertminderung nach gefahrenen Kilometern: Bruttokaufpreis × (tatsächliche km / vertraglich vereinbarte Gesamtfahrleistung)); (c) erforderliche Reparatur-/Aufbereitungskosten; (d) Mindererlös gegenüber dem kalkulierten Restwert. Die im Vertrag vereinbarte Gesamtfahrleistung gilt als zwischen den Parteien verbindlich und ist einer gerichtlichen Anpassung grundsätzlich nicht zugänglich. Ein etwaiger Überschuss wird ausgekehrt; eine Unterdeckung ist auszugleichen. Der Käufer kann einen geringeren Schaden nachweisen.

(3) Für besonders schwerwiegende Verstöße (z. B. unzulässige Veräußerung, Sicherungsübereignung, Manipulationen am Kilometerzähler, Entfernung von GPS-/Telematiksystemen, unerlaubte Untervermietung) ist eine angemessene Vertragsstrafe bis maximal eine Bruttomonatsrate je Verstoß vereinbart. Die Geltendmachung eines höheren konkreten Schadens bleibt vorbehalten; die Vertragsstrafe wird hierauf angerechnet.

§ 12 Datenthemen / Telematik / GPS

(1) In Fahrzeugen können werkseitige Telematik-/GPS-Funktionen vorhanden oder nachgerüstet sein. Der Verkäufer nutzt diese grundsätzlich nicht zur laufenden Überwachung des Käufers oder dessen Personals. Der Käufer ist Verantwortlicher i.S.d. DSGVO, wenn er selbst Tracking einsetzt.

(2) Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass der Verkäufer im Falle von Zahlungsverzug, Verdacht des vertragswidrigen Gebrauchs, Diebstahlsverdacht oder bei Rücktritt vom Vertrag Standort- und Bewegungsdaten in dem für Lokalisierung, Sicherstellung und Rückholung erforderlichen Umfang abruft und verarbeitet. Der Abruf wird dokumentiert.

(3) Manipulation, Entfernung oder Blockierung von GPS- oder Telematiksystemen ist unzulässig und berechtigt den Verkäufer zur fristlosen Kündigung, zur Einziehung des Fahrzeugs sowie zur Geltendmachung von Vertragsstrafen nach § 11.

§ 13 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Der Verkäufer ist berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte (z. B. Finanzierungs- oder Leasinggesellschaften) abzutreten.

§ 14 Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Verkäufers. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags und dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

(Stand: 20.10.2025 – Fassung für Mietkaufverträge mit Unternehmern. Es wird empfohlen, die jeweils aktuelle Version vor Vertragsabschluss zu prüfen.)

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